Die 130 Prozent Regel gibt eine zahlenbasierte Antwort auf die Frage, ob ein Fahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden doch noch reparaturwürdig ist. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (= Haftpflichtschaden) haben Sie das Recht auf eine vollständige Reparatur. Lautet die Diagnose laut Sachverständigengutachten wirtschaftlicher Totalschaden erscheint keine Reparatur mehr möglich: Sie denken jetzt wahrscheinlich an die Ersatzbeschaffung.

Sonderfall im Fokus: Reparaturoption bei wirtschaftlichem Totalschaden

Die 130 Prozent Regelung rückt hier als für viele Geschädigte unbekannte Option in den Fokus der Schadensregulierung, wenn Sie sehr am Fahrzeug hängen und es trotz Totalschadens reparieren lassen wollen. Bei vorliegendem Integritätsinteresse können Sie als Besitzer den ideellen Fahrzeugwert so geltend machen und im Rahmen der 130 Prozent Regel eine Totalschadenreparatur auf Gutachtenbasis durchsetzen. Hier können Sie sich mit allen wichtigen Themen und Grundvoraussetzungen inkl. Beispielrechnung für die 130 % Regel befassen.

„Der Sinn aller Regeln ist die Ausnahme.“ (Michael Richter)

Das Wichtigste in aller Kürze zur 130 Prozent Regel: Totalschadenreparatur möglich?

  • Bei vorliegendem Integritätsinteresse können Sie einen Totalschaden reparieren lassen, wenn die Werkstattkosten maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungsaufwands betragen.
  • Ein unabhängiges Schadengutachten ist eine wichtige Grundvoraussetzung für die Durchsetzung einer Totalschadenreparatur.
  • Bei der 130 Prozent Regel hat die Reparatur vollständig und fachgerecht zu erfolgen. Fiktive Abrechnung, Billig- oder Teilreparaturen sind nicht möglich.
  • Diese Regel für die Schadensregulierung greift nur im Haftpflichtfall, nicht bei Kaskoschäden.

Definition 130 Prozent Regelung

Hierbei handelt es sich um eine Sonderregel bei der Schadensregulierung, mit der Geschädigte ihr Integritätsinteresse wahren können. Liegen die Reparaturkosten laut Schadengutachten max. 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, ist die Reparatur eines Totalschadens möglich. Der ideelle Fahrzeugwert legitimiert die Instandsetzung.

Häufig gestellte Fragen zur 130 Prozent Regel

Was ist die 130 Prozent Regelung?

Es handelt sich laut Rechtsprechung um eine Sonderregel für die Schadensabwicklung mit Kfz-Versicherern im Haftpflichtfall (unverschuldeter Unfall). Betragen die Reparaturkosten laut Gutachten max. 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, ist ein Unfallwagen trotz Totalschadens bei vorliegendem Integritätsinteresse reparaturwürdig.

Welche Voraussetzungen gibt es bei der 130 Prozent Regel?

Die Instandsetzungskosten dürfen 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten. Es darf kein technischer Totalschaden vorliegen, der Fahrzeugbesitzer muss ein besonderes Interesse nachweisen. Das Fahrzeug muss nach einer vollständigen Reparatur (ggf. auch in Eigenregie) 6 weitere Monate gefahren werden.

Was muss ich nun bei der 130 % Regelung machen?

Bei einem fremdverschuldeten Unfall mit vermutetem Totalschaden wenden Sie sich am besten an ein unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro wie jenes von Marcel Rump. Auf der Basis eines unabhängigen Schadengutachtens kommen ALLE Möglichkeiten auf den Tisch, auch die hier vorgestellte Regel.

Wiederbeschaffungswert, Restwert & Wertminderung: Diese Begriffe sollten Sie kennen

Wenn es an die Schadensregulierung geht, werden Sie spätestens im zeitnah erstellen Gutachten auf diese Begriffe stoßen. Im Rahmen des ganzheitlichen Schadensmanagements wird Ihnen Kfz Gutachter Rump erläutern, was diese Werte und deren Relation für Ihre Rechte und Ansprüche konkret bedeuten.

Wiederbeschaffungswert:

Dieser Wert bezeichnet den Betrag, den Sie für eine äquivalente Ersatzbeschaffung am Gebrauchtwagenmarkt aufbringen müssen. Sämtlicher Wiederbeschaffungsaufwand ist darin enthalten. Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis erhalten Geschädigte als Regel die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert.

Restwert:

Der Restwert sagt aus, wie viel Sie für einen Unfallwagen beim Verkauf noch erhalten. Gutachter ermitteln diesen Wert für gewöhnlich mithilfe ihrer jahrelangen Erfahrung oder auch mit Anfragen auf so genannten Restwertbörsen. Übererlöse sind aufgrund der Schadenminderungspflicht anzurechnen. Maßgeblich ist der gutachterlich ermittelte Wert mit Hilfe von Restwertbörsen.

Wertminderung (je nach Schadensart):

Ein Unfallwagen ist in der Regel weniger wert (= merkantiler Minderwert). Für diesen finanziellen Makel sind Sie bei der Schadenregulierung zu entschädigen. Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, verneinen viele gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer eine Wertminderung. Im Zweifelsfall vermitteln wir Ihnen gerne einen erfahrenen Fachanwalt.

Wirtschaftlicher Totalschaden: Beispiel inkl. Berechnung zur Orientierung

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt definitionsgemäß vor, wenn die Reparaturkosten mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, so wie in dieser Beispielrechnung:

  • Restwert: 2.500 Euro
  • Wiederbeschaffungswert: 8.000 Euro
  • Reparaturkosten: 10.000 Euro
  • Die Reparaturkosten liegen 25 % über dem Wiederbeschaffungswert

Auf den ersten Blick liegt bei diesem Rechenbeispiel ein Totalschaden vor. Entscheidend ist aber die Kostenrelation, um über die Anwendung der 130 % Regel entscheiden zu können. Die Reparaturkosten dürfen maximal mit einem Integritätszuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Was ist bei diesem Rechenbeispiel möglich?

Der Reparaturaufwand für den Fahrzeugschaden bewegt sich mit 125 % im kalkulatorischen Rahmen der hier vorgestellten 130 Prozent Regel. Grundsätzlich ist von einer Reparaturmöglichkeit im Zuge der Schadensabrechnung auszugehen. In diesem Fall sind 10.400 Euro an Reparaturkosten die maximale Grenze für die Nutzung der 130 Prozent Regel bei der Schadensabrechnung. Übersteigen die Kosten 10.400 Euro, kann der Unfallwagen nicht wiederhergestellt bzw. instand gesetzt werden.

Brutto oder netto bei der Schadenabrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung auf Totalschadenbasis wird die Mehrwertsteuer in aller Regel nicht erstattet, sodass Netto-Beträge anzusetzen sind. Sofern Reparaturkosten tatsächlich angefallen sind, ist die Mehrwertsteuer mit Brutto-Beträgen zu berücksichtigen.

Voraussetzungen für die Nutzung der 130 Prozent Regel?

Grundvoraussetzung ist, dass Sie den verunfallten Wagen trotz Totalschaden überhaupt reparieren lassen wollen. Ist das der Fall, müssen Sie Ihr Integritätsinteresse bei der Schadensregulierung für diese Regelung deutlich machen. Kfz Gutachter Rump unterstützt Sie in dieser Hinsicht mit einer zielfokussierten Kommunikation gegenüber der Kfz-Versicherung des Schadenverursachers.

Integrität und die 130 % Regel: Wer sein Auto liebt …

Sie müssen an diesem Fahrzeug sehr hängen, wodurch eine Reparatur legitimiert wird. Ein Liebhaberfahrzeug bzw. ein seltener Gebrauchtwagen oder eine Sonderedition machen es formal recht einfach, die 130 Prozent Regelung durchzusetzen. Dieses Interesse können Sie nur durchsetzen, wenn die Daten aus dem Gutachten die 130 Prozent Grenze einhalten.

Im Überblick: Bedingungen für die 130 Prozent Regelung

  1. Reparaturkosten in Höhe von max. 130 Prozent der Wiederbeschaffungskosten.
  2. Eine Kostenschätzung reicht nicht: Ein unparteiisches Gutachten beziffert den Unfallschaden am exaktesten.
  3. Nachweis über Integritätsinteresse (mit gutachterlicher Hilfe in der Regel problemlos möglich).
  4. Weiternutzung von 6 Monaten nach Reparatur des Fahrzeugs.
  5. Reparaturnachweis über vollständige und fachgerechte Instandsetzung gemäß erstelltem Sachverständigengutachten.
  6. Eigenreparatur ist möglich, wobei jedoch eine nachträgliche Begutachtung als Reparaturbescheinigung notwendig ist.

Weitere wichtige Voraussetzung: *Unabhängiger* Sachverständiger

Sie können sich leicht vorstellen, dass der Versicherungsgutachter des Unfallgegners kein finanzielles Interesse an der 130 Prozent Regel hat. Diese Ausnahmeregelung bedeutet im Einzelfall Mehrkosten für den Versicherer des Schadenverursachers.

Daher wird diese Option meistens überhaupt erst auf dem Bildschirm landen, wenn Sie ein unparteiisches Schadengutachten erstellen lassen. Liegen alle Zahlen in Ihrem Fall auf den Tisch, lassen sich sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz ableiten – inklusive der hier vorgestellten 130 Prozent Regel.

Bitte einsteigen: So haben Ihre Rechte Vorfahrt!

Sie haben das Recht, auf Kosten der Versicherung des Schädigers ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. Lassen Sie sich nicht auf Tricks und Finessen der Autoversicherung des Unfallgegners ein!

Rechtsprechung laut BGH: Gerichtsurteile zur 130 Prozent Regel

Eine explizite Regelung existiert für die hier vorgestellte Ausnahmeregel nicht. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich die Rechte von Geschädigten bei einem vorliegenden wirtschaftlichen Totalschaden gestärkt.

Zentral ist das BGH Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 67/91 des sechsten Zivilsenats: Dieses wegweisende Urteil markiert den hier vorgestellten zahlenmäßigen Rahmen für die 130 Prozent Regel. 1998 hat der BGH mit einem weiteren Urteil (Az. VI ZR 66/98) präzisiert, dass die 130 % Sonderregel für alle Fahrzeugarten gilt, auch für die gewerbliche Nutzung (hierbei ist allerdings ein konkreter Nachweis erforderlich).

Im Rahmen der Schadenregulierung argumentieren gegnerische Versicherungsunternehmen oft, dass bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder die mehr als 100.000 km Laufleistung aufweisen, kein merkantiler Minderwert anzunehmen ist. Ein BGH Urteil aus dem Jahr 2004 (Az. VI ZR 357/03) widerspricht dieser Auffassung. Letztlich gibt der Gebrauchtwagenmarkt im Einzelfall eine Antwort. Das zeigt, dass Sie sich als Geschädigter definitiv gegen Kürzungsversuche der eintrittspflichtigen Versicherung wehren sollten. Für Anwaltskosten hat ebenfalls die Versicherung des Unfallverursachers aufkommen.

2015 hat der Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen VI ZR 387/14 geurteilt, dass das Unfallfahrzeug mit dieser Regel für weitere 6 Monate genutzt werden muss. Für die Instandsetzung können auch gebrauchte Ersatzteile in Betracht kommen.

Schon 1991 hat der BGH geurteilt, dass das Prognoserisiko nicht beim Geschädigten liegt. In den meisten Fällen wird die Versicherung höhere Kosten zahlen müssen, wenn der Schaden für den Gutachter nicht ersichtlich war und er sich eindeutig auf den Unfall zurückführen lässt.

Eigenreparatur und 130 Prozent Regel: Geht das?

Ja, Sie können das verunfallte Fahrzeug selbst reparieren. Allerdings ist dann ein aussagekräftiger Reparaturnachweis durch einen Kfz-Sachverständigen zu erbringen. Versicherungen sind ausdrücklich nicht verpflichtet, Kosten für so genannte Billigreparaturen zu erstatten. Die Kostenübernahme erlaubt keine „Notreparatur“. Ihr Gutachter wird Sie über die Thematik der Billigreparaturen aufklären können.

Fiktive Abrechnung mit der 130 Prozent Regel?

Nein, mit der 130 % Regel ist keine fiktive Abrechnung möglich. Diese Sonderregel kommt nur im Falle der tatsächlichen Reparatur zur Anwendung. Entscheiden Sie sich gegen die Reparatur, erfolgt die Abrechnung auf Totalschadenbasis: Sie erhalten dann als Unfallgeschädigter die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Prognoserisiko: Überschreitung der 130 Prozent Regel?

Nicht wenige Geschädigte wären nach einer gutachterlichen Kostenschätzung bereit, wenige fehlende Prozentpunkte selbst zu übernehmen. Sie fragen sich: Kann ich den Rest aus eigener Tasche bezahlen, wenn die Schadenshöhe z. B. bei 132 % liegt? In diesem Fall übersteigen die angefallenen bzw. kalkulierten Kosten die Kosten die Grenze nur leicht.

Nein, das ist nicht möglich. Die 130 Prozent sind als verbindlicher und somit limitierender Rahmen für die anstehende Schadenregulierung zu sehen. Verborgene Mängel sind als Ausnahme zu sehen: Für solche Mehrkosten muss die Versicherung aufkommen, wenn es sich eindeutig um eine unfallbedingte Beschädigung am Auto handelt.

Hinweis: zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen als Alternative möglich

Im Einzelfall kann eine erneute Prüfung sinnvoll sein, auch wenn mit 150 % der Rahmen der Reparaturprüfung scheinbar deutlich überschritten wurde. Mit zeitwertgerechten Ersatzteilen bzw. Gebrauchtteilen kann die Kostenrelation deutlich unter die Grenze von 130 Prozent rutschen.

Schadenminderungspflicht eröffnet Handlungsspielräume

Versicherungen können kaum Einwände hervorbringen, da diese Einsparpotenziale als unmittelbare Anstrengung für die Schadenminderungspflicht zu sehen sind. Insofern sollten Sie verschiedene Reparaturoptionen durchspielen. Wichtig ist, dass ein Sachverständiger alle Kosten bzw. den Schaden exakt beziffert.

Kaskoschaden (Wildunfall als Beispiel): Greift die 130 Prozent Regelung?

Nein, das Kaskorecht sieht keine 130 Prozent Ausnahmeregelung vor. Handelt es sich um einen selbst verschuldeten Unfall oder höhere Gewalt (Wildunfall, Hagelschaden, Sturmschaden, Hochwasserschaden etc.), wird die Kaskoversicherung nur die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert erstatten.

Geschädigte müssen je nach Schadensart mindestens auf eine Teilkaskoversicherung (z. B. für einen Wildunfall) zurückgreifen können. Eine Vollkaskoversicherung bietet den umfassendsten Schutz.

Fazit: Die Diagnose wirtschaftlicher Totalschaden eröffnet durchaus Reparaturspielräume!

Sie haben in diesem Beitrag erfahren, warum Sie bei einem Totalschaden nicht sofort automatisch an die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs denken müssen. Unter den hier skizzierten Bedingungen kann auch eine Reparatur des verunfallten Fahrzeugs in Frage kommen. Setzen Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auf unabhängige Gutachterexpertise, um ALLE Optionen für die anstehende Schadenregulierung auf dem Bildschirm zu haben.

Warum mit 100 Prozent zufrieden geben, wenn es auch 130 sein können?

Kfz-Sachverständiger Rump ist an allen Wochentagen flexibel im Einsatz, um nach einem unverschuldeten Unfall mit einem zeitnah erstellten Schadensgutachten schnell zahlenbasierte Fakten zu schaffen.

Vereinbaren Sie einen Termin oder lassen Sie sich beraten. Hervorragende Kundenbewertungen zeigen, dass Sie sich nach dem Ärger über den Unfall auf einen exzellenten Service verlassen können.